EuGH: Nicht immer gewerblicher Händler bei vielen Artikeln

Ob man bei Online-Verkäufen als gewerblicher Händler eingestuft wird, darf nicht allein an der Zahl der angebotenen Artikel festgemacht werden.

Ob man bei Online-Verkäufen als gewerblicher Händler eingestuft wird, darf nicht allein an der Zahl der angebotenen Artikel festgemacht werden. Ausschlaggebend sei dagegen, ob die Verkäufe Teil einer «gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit» seien, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag. (Az. C-105/17). Es ging um den Fall einer Frau aus Bulgarien. Ein Verbraucher hatte bei ihr über eine Online-Plattform eine gebrauchte Armbanduhr erworben, war aber nicht zufrieden und wollte den Kauf rückgängig machen. Die Verkäuferin weigerte sich – wozu sie als Privatperson berechtigt wäre. Die bulgarische Verbraucherschutz-Kommission stufte sie danach aber als gewerbliche Händlerin ein, weil sie feststellte, dass die Frau noch acht weitere Verkaufsanzeigen veröffentlicht hatte. Entsprechend wurde sie mit Geldbußen belegt.

Die Frau zog dagegen vor Gericht – und das stellte beim EuGH die Frage, ob jemand als Gewerbetreibender eingestuft werden könne, weil er «eine vergleichsweise hohe Zahl» von Verkaufsanzeigen einstellt. Der EuGH betonte, stattdessen müssten Gerichte von Fall zu Fall entscheiden, ob eine Person als gewerblicher Verkäufer handele. Anhaltspunkte dafür seien unter anderem, «ob der Verkauf planmäßig erfolgte, ob er eine gewisse Regelmäßigkeit hatte oder mit ihm ein Erwerbszweck verfolgt wurde, ob sich das Angebot auf eine begrenzte Anzahl von Waren konzentriert». Zudem müssten die Rechtsform sowie die technischen Fähigkeiten des Verkäufers berücksichtigt werden. (dpa)

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