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Donnerstag, Februar 19, 2026

BGH bestätigt Datenschutz-Klagerecht für Verbraucherverbände

Zweimal hatte der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und den EuGH zurate gezogen. Jetzt steht fest: Verbraucherschützer dürfen vor Gericht gegen Datenschutzverstöße vorgehen.

Verbraucherverbände können bei Datenschutzverstößen gegen Unternehmen vor Gericht ziehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe im jahrelangen Rechtsstreit zwischen Verbraucherschützern und dem Facebook-Konzern Meta klargestellt. Zuvor hatte er dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) den Fall bereits zweimal zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte geklagt, weil Facebook ihrer Ansicht nach im «App-Zentrum» für kostenlose Online-Spiele anderer Anbieter die Nutzer nicht ausreichend über Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten informiert hatte. Nutzer sollten dort mit einem Klick auf «Sofort spielen» automatisch der Übermittlung verschiedener Daten an den Spielbetreiber zustimmen. Sie berechtigten die Anwendungen dadurch auch «Statusmeldungen, Fotos und mehr» zu posten.

Klagebefugnis stand im Zentrum des Verfahrens

Schon 2020 hatte der Vorsitzende BGH-Richter, Thomas Koch, erklärt, dass hier relativ eindeutig gegen den Datenschutz verstoßen worden sei. Unklar war jedoch zunächst, ob auch Verbraucherschutzverbände ohne einen Auftrag konkret Betroffener gegen solche Verstöße vor Gericht vorgehen können. Der BGH setzte das Verfahren zweimal aus und wandte sich mit Fragen zur Auslegung der Europäischen Datenschutzgrundverordnung an den EuGH.

Die Luxemburger Richterinnen und Richter bejahten eine Klagebefugnis der Verbraucherschützer. Entsprechend konnte die Frage heute auch in Karlsruhe abschließen geklärt werden: Verbraucherverbände dürften gegen Verletzungen von Informationspflichten im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten vorgehen, so der BGH. Die Revision von Meta gegen ein Urteil des Kammergerichts Berlin – das die Sache ähnlich gesehen hatte – blieb ohne Erfolg. (Az. I ZR 186/17) (dpa)

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