Abmahnung wegen „unternehmenseigenen Servern“

Wenn eine Firma mit „unternehmenseigenen Servern“ oder einem „eigenen Rechenzentrum“ wirbt, müssen diese Aussagen wörtlich genommen werden. Sonst droht eine Abmahnung.

Wenn eine Firma das Hosting von Daten anbietet und dafür mit Aussagen wie beispielsweise „unternehmenseigene Server“ in einem „eigenen Rechenzentrum“ wirbt, dann handelt sie unlauter und kann abgemahnt werden, wenn sie in Wahrheit ein Rechenzentrum einer 90-prozentigen Tochterfirma im Ausland nutzt. Für die Kunden eines Internet-Dienstleisters ist nämlich entscheidend, dass ihre Daten den unmittelbaren Zugriffsbereich ihres potentiellen Vertragspartners nicht verlassen. Mit der Auslagerung zu einer, noch dazu im Ausland ansässigen Tochtergesellschaft, die ihnen gegenüber gerade nicht vertraglich verpflichtet ist, rechnen sie nicht, so ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

„Wer wirbt muss redlich handeln, insbesondere die Wahrheit sagen. Auf diese einfache Formel ließe sich das etwas komplexere Lauterkeitsrecht reduzieren“, kommentiert Timo Schutt, Fachanwalt für IT-Recht, das Urteil. Natürlich dürfe sich die Werbung der Stilmittel der Übertreibung, der Satire, der Reduzierung auf wesentliche Elemente einer Leistung und dergleichen bedienen. Voraussetzung sei aber, dass der durchschnittlich verständige Verbraucher diese Stilmittel erkennen und einordnen kann. Das Mittel der Sanktion gegen unlautere Werbung ist die Abmahnung. „Diese kann nicht nur von Wettbewerbern erfolgen, sondern auch von Verbänden, wie beispielsweise Abmahnvereinen oder Verbraucherschutzverbänden“, so Schutt weiter.

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