Urteil: Gewerbetreibende haften nicht für offenes WLAN

Geschäftsleute, die ein kostenloses WLAN-Netz anbieten, haften nicht für Urheberrechtsverletzungen anderer, so der Europäische Gerichtshof (EuGH).

Geschäftsleute, die ein kostenloses WLAN-Netz anbieten, haften nicht für Urheberrechtsverletzungen anderer. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg entschieden. Allerdings kann vom WLAN-Betreiber verlangt werden, dass der Anschluss durch ein Passwort gesichert wird (Rechtssache C-484/14). Dabei müssten Nutzer aber ihre Identität offenbaren, um den Zugang zu erhalten – das solle einen «Abschreckungseffekt» gewährleisten. Grundsätzlich könnten Rechtsinhaber bei einer Behörde oder einem Gericht eine Anordnung beantragen, mit der vom Anbieter verlangt wird, jeder Urheberrechtsverletzung durch seine Kunden ein Ende zu setzen oder ihnen vorzubeugen.

Hintergrund ist ein deutscher Fall. Tobias McFadden, Betreiber eines Geschäfts für Licht- und Tontechnik aus München, bot einen ungesicherten WLAN-Hotspot an. Der Musikkonzern Sony mahnte den Mann ab, über dessen Internetzugang ein Album der Gruppe «Wir sind Helden» zum Herunterladen angeboten worden sein soll. Das Landgericht München muss über den Fall entscheiden und bat den EuGH um Hilfe bei der Auslegung von EU-Recht. Rechtsgrundlage ist in diesem Fall eine EU-Richtlinie, die auf Gewerbetreibende mit ungesichertem WLAN anwendbar ist – also Geschäfte, Bars oder Hotels. Für Privatleute ist sie nicht relevant. Wer einen «Dienst der Informationsgesellschaft» in Sinne der Richtlinie anbietet, ist demnach nicht haftbar – vorausgesetzt, er ist an der Übertragung von Daten, etwa eines Liedes, nicht beteiligt.

McFadden, der zugleich Netzaktivist und Mitglied der Piratenpartei ist, wertete das Urteil als Teilerfolg. Es lasse nicht auf eine schnelle Verbreitung von WLAN-Hotspots in Europa hoffen, sagte er in Berlin. Es gehe darum, dass es «niederschwelligen Zugang zum Internet geben soll für Jedermann». «Wenn ich aber erstmal rumlaufen muss und nach einem Passwort betteln muss, dann ist damit genau das Gegenteil erreicht.» Eine Überwachung der Informationen, die über ein offenes WLAN übertragen werden, kann vom Betreiber nicht verlangt werden, erläuterten die Richter. Auch eine Abschaltung des Internetzugangs würde zu weit gehen. Eine Anordnung zur Sicherung des Anschlusses mit einem Passwort sei aber geeignet, ein Gleichgewicht zwischen den Rechten am geistigen Eigentum, dem Recht der Anbieter von Internetzugängen auf unternehmerische Freiheit und dem Recht der Nutzer auf Informationsfreiheit zu gewährleisten. Der EuGH-Generalanwalt Maciej Szpunar hatte sich hingegen gegen einen Passwort-Schutz ausgesprochen. (dpa)

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